Andere Länder andere Sitten [18.11.2010 - 10:55]

(Hamburg) Andere Länder, andere Sitten - das gilt auch für Verkehrsregeln: Wer in China am Zebrastreifen anhält, riskiert ein Bußgeld, in der Schweiz ist es gesetzlich verboten, eine Autotür zuzuknallen und die Gesetzgeber der Stadt Memphis (Tennessee) mögen keine Frauen am Steuer:

Frauen dürfen dort nur Auto fahren, wenn ein Mann vor dem Auto herläuft und zur Warnung anderer Verkehrsteilnehmer eine rote Fahne schwenkt.
Begleitetes Fahren mit 17 [18.11.2010 - 10:15]

- Mindestalter für die Teilnahme am Modellversuch ist 17 Jahre
- Zustimmung eines Erziehungsberechtigten:

  • zur Teilnahme am Begleiteten Fahren und
  • zu den Begleitpersonen

- Die Anzahl der Begleitpersonen ist nicht limitiert
- Die Begleiter müssen schriftlich bestätigen, dass sie über ihre Aufgaben und Rolle informiert sind
- Mit 16 ½ kann mit der Ausbildung begonnen werden:

  • hierbei muss bei der Führerscheinstelle ein Antrag auf Teilnahme am Modellversuch gestellt werden
  • dabei ist der Erwerb der Fahrerlaubnisklassen B sowie BE möglich

- Bei Bestehen der Prüfung:

  • Aushändigung der Prüfungsbescheinigung
  • Beginn der Probezeit: 2 Jahre
  • Beginn des Begleiteten Fahrens

- Fahren in Begleitung bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres:

  • Fahranfänger sind verantwortliche Fahrzeugführer
  • die Prüfungsbescheinigung und der Personalausweis sind immer mitzuführen
  • es darf nur mit einer zugelassenen Begleitperson gefahren werden und nur innerhalb Deutschlands
  • Fahranfänger sind verantwortlich für die Einhaltung der Auflagen (auch die der Begleitperson)

- 3 Monate nach dem 18. Lebensjahr erlischt die Gültigkeit der Prüfungsbescheinigung
- Mit 18 wird dann der beantragte Kartenführerschein ausgehändigt

- Die Begleitperson muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Vollendung des 30. Lebensjahres
  • mindestens seit 5 Jahren ununterbrochen im Besitz der Fahrerlaubnisklasse B (alt 3) sein
  • nicht mehr als 3 Punkte im Verkehrszentralregister zum Zeitpunkt der Erteilung der Prüfungsbescheinigung
  • darf nicht begleiten, wenn die Grenzwerte (0,25 mg/l bzw. 0,5 Promille) im Hinblick auf Alkoholgenuss überschritten bzw. wenn die begleitende Person unter dem Einfluss von berauschenden Mitteln steht

- die Aufgaben der Begleiter:

  • der Führerschein muss immer mitgeführt werden
  • die Begleiter sind nicht Fahrzeugführer sondern Beifahrer
  • sie sind nicht "Ausbilder" oder "Hilfsfahrlehrer" sondern Ansprechpartner und Helfer in schwierigen Situationen
  • sie akzeptieren den Fahrer als verantwortlichen Fahrzeugführer
  • sie beraten, geben Tipps und Hinweise zum Erlernen einer sicheren Fahrweise
  • sie sind Kommunikationspartner für den Fahrer während der Fahrt und danach
  • sie beraten den Fahrer bezüglich sinnvoller Strecken
  • sie üben mäßigenden Einfluss auf den Fahrer in Belastungs- und Konfliktsituationen aus
  • sie vermitteln Sicherheit


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